Kultusministerin Raab: "Kirchen und Religionsgesellschaften verstärken Maßnahmen gegen Corona-Virus"
Ab Montag ( 21.09.2020) verpflichtender Mund-Nasenschutz während des gesamten öffentlichen Gottesdienstes – für Trauungen, Begräbnisse muss Präventionskonzept erstellt werden.
Seit Ausbruch der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung eng mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften zusammengearbeitet. Vielfach haben die Kirchen und Religionsgemeinschaften die Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus auch strenger als rechtlich vorgesehen umgesetzt. Nach dem erneuten Anstieg der Infektionen gab es in den letzten Tagen ausführliche Gespräche zur aktuellen Lage.
Vor dem Hintergrund der von der Bundesregierung vorgestellten Maßnahmen wurden mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften folgende Maßnahmen für öffentliche Gottesdienste vereinbart:
- Der Mindestabstand der Gläubigen zueinander beträgt mindestens 1 Meter (Pflicht zum Abstand gilt nicht, wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert – hierbei ist ebenfalls ein Mund-Nasenschutz zu tragen)
- Mund-Nasenschutz während des gesamten öffentlichen Gottesdienstes
- Desinfektionsmittel wird bereitgestellt
- Reduzieren von Gesang
- Für öffentliche Gottesdienste im Freien sind Sitzplätze für alle zur Verfügung zu stellen
Bei religiösen Feiern aus einmaligen Anlass (Trauungen, etc.) ist zusätzlich zu den oben genannten Maßnahmen ein Präventionskonzept zu erarbeiten. Die Einhaltung ist durch einen Präventionsbeauftragten sicherzustellen. Das Kontaktpersonenmanagement ist durch geeignete Maßnahmen wie zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze zu gewährleisten.
Bei einem weiteren Anstieg der Infektionszahlen sind weitere Maßnahmen wie z.B. eine Anpassung des vorgesehenen Mindestabstandes vorbehalten.
Bei regionalen Infektionsfällen erfolgt wie bisher die Vorgangsweise der lokalen Kirchen und Religionsgemeinschaften in Abstimmung mit den vor Ort zuständigen Gesundheitsbehörden. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften setzen die vereinbarten Regeln in Bezug auf Gottesdienste/Religionsausübung im eigenen Bereich selbständig um.
Für andere allgemeine Veranstaltungen einer Kirche oder Religionsgemeinschaft bzw. Familienzusammenkünfte nach dem Gottesdienst gelten die allgemeinen Verordnungsregeln.
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